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Finanzlexikon: ao

ao

Die Abgabenordnung (AO) ist das deutsche Mantelgesetz zur Regelung der Steuern. Es ist 1977 in Kraft getreten, daher auch die häufig verwendete Bezeichnung AO 1977. Sie löste die bis dahin geltende Reichsabgabenordnung (RAO) ab. Als Verfasser der RAO gilt Enno Becker und somit auch als "Vater" der heutigen Abgabenordnung. Die grundlegenden und für mehrere Steuergesetze geltenden Steuervorschriften finden sich in der Abgabenordnung, sie wird daher auch als "Steuergrundgesetz" bezeichnet. Gesetze, die sie ergänzen, sind beispielsweise das Einkommensteuergesetz u.ä.

Die AO ist in neun Teile gegliedert:

1. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
2. Steuerschuldrecht
3. allgemeine Verfahrensvorschriften
4. Besteuerungsverfahren
5. Erhebungsverfahren
6. Vollstreckungsverfahren
7. außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
8. Straf- und Bußgeldvorschriften (wie Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung)
9. Schlussbestimmungen

Im Zollrecht gilt die AO nur subsidiär zum Zollkodex, direkt anwendbar sind lediglich die Straf-, Bußgeld- und Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung.

Gerichtliche Überprüfung findet im wesentlichen durch die Finanzgerichtsbarkeit statt. Das einschlägige Gesetz ist die Finanzgerichtsordnung (FGO). In Steuerstrafsachen entscheidet jedoch die reguläre Strafgerichtsbarkeit.

Als AO wird auch die Approbationsordnung für Ärzte abgekürzt

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